Diese Entscheidung fällte das Amtsgericht München (AZ 261 C 2135/14) am 10.4.2014. Im vorliegenden Fall konnte eine Familie den gebuchten Urlaub letztlich nicht antreten, weil sie die vorgesehene Flugverbindung nicht rechtzeitig erreichen konnte.
Schuld daran war eine mehrstündige Verspätung des Zugs, der die Familie zum Flughafen bringen sollte. Weil eine alternative Beförderungsmöglichkeit nicht zur Verfügung stand, fuhr die Familie am nächsten Tag wieder nach Hause. Sie beauftragte einen Rechtsanwalt damit, die Mängel der Reise schriftlich geltend zu machen.
Neben der Rückerstattung des Reisepreises und einer Entschädigung wollte die Familie auch das für den anwaltlichen Einsatz fällige Honorar erstattet bekommen. Das Gericht folgte dem nicht. Zur Geltendmachung der Mängel gemäß
§ 651 g BGB sei ein Rechtsanwalt nicht erforderlich gewesen, weil eine Mängelanzeige weder an eine bestimmte Form gebunden sei, noch die Formulierung eine juristische Ausbildung voraussetze. Außerdem müsse der Reisende eine rechtliche Einordung der Mängel im Rahmen der Mängelanzeige nicht vornehmen.
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 28.7.2014.