Auch bei Totalschaden eines relativ neuen Autos hat die Leistungspflicht des Versicherers Grenzen.
Jedenfalls muss er dem Geschädigten nicht bis zur Lieferung des Neuwagens die Kosten eines Leihwagens beziehungsweise eine Nutzungsausfallentschädigung bezahlen. Das ist die Kernaussage eines erst kürzlich bekannt gewordenen Urteils des Landgerichts Kiel vom 19. Juli 2012 (Az.: 13 O 60/12), worüber das Versicherungsjournal berichtete.
Eine Nutzungsausfallentschädigung oder ein Mietwagen stehe einem Geschädigten nur so lange zu, meinten die Richter, wie zur Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlich ist. Eine dreitägige Überlegungsfrist billigten sie zusätzlich.
Der Kläger hatte sich einen Neuwagen bestellt, aber bis zur Auslieferung nahezu drei Monate warten müssen.