Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat zweit-instanzlich entschieden (Az.: 9 Sa 1207/13 v. 24. März 2014), dass ein Arbeitsgeber Mitarbeitern das Mitbringen ihres Hundes ins Büro untersagen darf.
Ein Arbeitgeber könne im Rahmen des Direktionsrechts die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festlegen. Hierzu gehöre auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden dürfe.
Das Gericht berief sich auf die Beweisaufnahme, die belegte, dass von der Hündin der Mitarbeiterin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich bedroht und gestört fühlten.