Die 2. Schicht bildet die sogenannte Zusatzversorgung. Innerhalb dieser werden private Riester-Renten und die betriebliche Altersversorgung zusammengefasst. Im modularen Aufbau des deutschen Alterssicherungssystem also die erste Ergänzung zu der Basisversorgung.
Die Förderung besteht entweder aus der Zahlung staatlicher Zulagen und/oder in der steuerlichen Abzugsfähigkeit der von Ihnen geleisteten Beiträge, im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs.
Die Riester-Rente steht allerdings nicht allen offen. So sind nur bestimmte Personengruppen förderberechtigt. Etwa:
Versicherer, Banken, Bausparkassen und Fondsgesellschaften, die Riester-Verträge anbieten, müssen mit diesen Produkten bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllen (AltZertG), damit diese von der zuständigen Stelle zertifiziert und somit als förderungsfähige Riester-Rente anerkannt werden. Zum Beispiel:
Um die volle Förderung zu erhalten, verlangt der Gesetzgeber allerdings einen Mindestbetrag von 4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens. Auch darf ein Sockelbeitrag von 60 € im Jahr nicht unterschritten werden.
Neben der Zulagenförderung gibt es auch noch die steuerliche Seite der Riester-Rente. Diese sieht einen Sonderausgabenabzug von maximal 2.100 € vor. Von dieser Steuerersparnis wird allerdings der Zulagenanspruch abgezogen.
Gerade Familien profitieren besonders von den Zulagen. Und für förderfähige Alleinstehende mit Kindern ist die Riester-Rente oftmals eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Versorgung.
Bei Fragen zur Riester-Rente können Sie uns gerne anrufen oder direkt einen Beratungstermin vereinbaren.